Keine der Parteien hat wohl gewollt, dass durch jede technische oder geringfügige gestalterische Änderung die Frage des Urheberrechts erneut aufgeworfen wird und dieses immer wieder zwischen der Bestellerin und der Unternehmerin hin und her pendeln kann. Insbesondere ist nicht vorstellbar, dass die D.________ AG als Bestellerin und Erwerberin des Urheberrechts in eine derart schwankende vertragliche Ausgestaltung eingewilligt hätte. Auch aus diesem Grund ist die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vertragsauslegung abzulehnen.