8 aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1). Aufgrund der vorhandenen Unterlagen lässt sich der tatsächliche übereinstimmende Wille der Beschwerdeführerin und der D.________ AG bei Abschluss der Copyright-Vereinbarung nicht mehr nachweisen.