URG entstanden sein sollen. Die Schlussfolgerung der Experten ist demnach zutreffend. 10.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die im Gutachten vorgenommene Vertragsauslegung der Copyright-Vereinbarung. Massgeblich sei der damalige Wille der Parteien. Wie sie als Beteiligte dargelegt hätte, handle es sich bei den unbezahlt gebliebenen Rechnungen um Teile eines Serienauftrages über Erstellung und Weiterbetreuung der Website. Daher seien aufgrund der unbezahlt gebliebenen Rechnungen die Rechte an der gesamten Website nicht übergegangen.