Dass die Gutachter nicht auf jeden Teilauftrag einzeln eingegangen sind, ändert an der Schlüssigkeit ihres Gutachtens nichts. Abschliessend hielten die Gutachter fest, dass sich weder dieser Liste noch den Akten oder der aktuell abrufbaren Website Anhaltspunkte für Leistungen im Sinne einer Schöpfung urheberrechtlich relevanten Werkteilen entnehmen lassen.