Die fragliche Liste lag den Gutachtern bei ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2018 bereits vor. Sie haben dargelegt, weshalb sie den Teilleistungen ihre urheberrechtliche Relevanz absprechen, nämlich, weil die Leistungen teils zu ungenau umschrieben seien und zum Teil keinen gestalterischen Charakter aufweisen würden. Dies haben sie anhand einzelner Beispiele aus der Liste erläutert. Dass die Gutachter nicht auf jeden Teilauftrag einzeln eingegangen sind, ändert an der Schlüssigkeit ihres Gutachtens nichts.