8. Gutachten unterliegen, wie die übrigen Beweismittel, der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss prüfen, ob das Gutachten in sich schlüssig ist und ob es die Schlussfolgerungen des Experten für überzeugend hält. In Fachfragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.