6 wonach dies für die den vier letzten Teilrechnungen zugrundeliegenden Arbeitsergebnisse nicht gelten solle, weil diese selber wieder urheberrechtlich geschützte Werke darstellten, würde nicht zutreffen. Auch Computerprogramme seien gemäss Art. 2 URG nur schützbar, wenn sie geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter seien.