das zwingende Recht auf Zugang zum Quellcode. Damit sei klar, dass die Beschuldigte zur Nutzung des Quellcodes im Rahmen der Weiterentwicklung der von ihr erworbenen Computerprogramme berechtigt sei. Schliesslich äusserten sich die Gutachter zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie hätten zu Unrecht die urheberrechtliche Relevanz der einzelnen Teilleistungen verneint. Im Gutachten sei dargelegt worden, dass vorliegend kein Werk zweiter Hand geschaffen worden sei, sondern dass es sich um Änderungen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. a URG handle. Solche Änderungen würden Teil des bestehenden Werks und des daran bestehenden Urheberrechts. Die Auffassung der Beschwerdeführerin,