1 der Vereinbarung sehe vor, dass die Rechte an den Werbemitteln ohne Einschränkung an den Kunden übertragen würden. Die Klausel beziehe sich auch auf Computerprogramme, was sowohl den Quell- als auch den Objektcode umfasse. Ein veräussertes Computerprogramm dürfe zudem gemäss Art. 12 Abs. 2 URG gebraucht oder weiterveräussert werden. Diese Bestimmung gelte unabhängig davon, ob Rechte am Quellcode übertragen worden seien oder nicht. Wer zur Nutzung eines Computerprogrammes berechtigt sei, habe zudem gestützt auf Art. 21 Abs. 1 URG das zwingende Recht auf Zugang zum Quellcode.