Im weiteren bezogen die Sachverständigen zur Argumentation der Beschwerdeführerin Stellung, wonach der Quellcode des Computerprogrammes hinter der Website aufgrund Ziff. 3 Abs. 2 der Copyright-Vereinbarung bei ihr verblieben sei und die Beschuldigte die Website daher nicht verwenden dürfe. Es treffe zwar zu, dass ein solcher Vorbehalt vorhanden sei, allerdings stehe dieser in Widerspruch zu Ziff. 1 der gleichen Copyright-Vereinbarung und sei andererseits gesetzeswidrig. Ziff. 1 der Vereinbarung sehe vor, dass die Rechte an den Werbemitteln ohne Einschränkung an den Kunden übertragen würden.