Andernfalls hätte die Bestellerin gar nie Rechte erwerben können, da eine Übertragung durch die Behauptung von «allfälligen zukünftig unbezahlten Rechnungen» stets verhindert oder wieder rückgängig gemacht worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Auslegung des Vertrags würde nur dann Sinn ergeben, wenn der genaue Umfang des ganzen Serienauftrags von vornherein definiert gewesen wäre. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Sämtliche Leistungen, für welche bis zum Sommer 2014 Rechnung gestellt worden sei, seien vollständig bezahlt. Die Experten halten damit an ihrer Auffassung fest, wonach alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Urheberechte auf die D.__