Der «Serienauftrag» habe aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Abfolge mündlicher Einzelverträge bestanden. Der Vorbehalt in der Copyright-Vereinbarung, wonach Rechte erst mit der Bezahlung der Rechnungen übergehen würden, sei nach Vertrauensprinzip nur so zu verstehen, dass er immer nur für die einzelnen, konkreten Teilleistungen gelte. Andernfalls hätte die Bestellerin gar nie Rechte erwerben können, da eine Übertragung durch die Behauptung von «allfälligen zukünftig unbezahlten Rechnungen» stets verhindert oder wieder rückgängig gemacht worden wäre.