Angesichts dieser Ungewissheit sei es rechtlich nicht haltbar, von einem «Serienauftrag» zu sprechen und es sei inhaltlich nicht festzustellen, was Gegenstand dieses «Serienauftrages» hätte sein sollen. Die einzelnen Rechnungen und die darin umschriebenen Leistungen würden nahelegen, dass es sich um jeweils in sich geschlossene Arbeiten gehandelt habe. Der «Serienauftrag» habe aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Abfolge mündlicher Einzelverträge bestanden.