5 fenen Werbemitteln erst mit der vollständigen Bezahlung des Serienauftrages auf den Kunden übergingen. Sie führten aus, in den Akten fehlten Angaben darüber, auf welche vertraglichen Grundlagen der Auftrag der Beschwerdeführerin sich genau stütze und wie diese ausgestaltet seien. Angesichts dieser Ungewissheit sei es rechtlich nicht haltbar, von einem «Serienauftrag» zu sprechen und es sei inhaltlich nicht festzustellen, was Gegenstand dieses «Serienauftrages» hätte sein sollen.