eine Verletzung der Urheberrechte der Beschwerdeführerin liege damit nicht vor. 7.2 Nachdem das Gutachten von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2018 in verschiedener Hinsicht kritisiert worden war, brachten die beiden Sachverständigen mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 zusätzliche Erläuterungen an. Sie äusserten sich zunächst zur Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zwischen ihr und der D.________ AG ein «Serienauftrag» bestanden habe und gemäss Ziff. 1 der Copyright-Vereinbarung die Urheberechte an den geschaf-