Hinsichtlich der Änderungen selber gäbe es kein selbstständiges Urheberrecht, da diese qualitativ nicht so weit gingen, um einen selbstständigen Schutz als Werk zweiter Hand begründen zu können. Daraus ziehen die Gutachter den Schluss, dass auch bezüglich der geänderten Website im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sämtliche Nutzungsrechte bei der D.________ AG gelegen hätten. Durch die Freihandverkaufsverfügung seien die Rechte an der Website vollständig auf die Beschuldigte übertragen worden. Diese dürfe diese rechtmässig weiter verwenden; eine Verletzung der Urheberrechte der Beschwerdeführerin liege damit nicht vor.