URG geschaffen, sondern nur Änderungen an einem Originalwerk vorgenommen habe. Die fraglichen Anpassungen seien im Einverständnis der D.________ AG und der Beschwerdeführerin erfolgt und damit in jedem Fall rechtmässig. Weshalb die Änderungen hätten bewirken können, dass die Urheberrechte wieder an die Beschwerdeführerin zurückfielen, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Änderungen selber gäbe es kein selbstständiges Urheberrecht, da diese qualitativ nicht so weit gingen, um einen selbstständigen Schutz als Werk zweiter Hand begründen zu können.