Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach durch die von ihr vorgenommenen Änderungen, welche Gegenstand der vier unbezahlten Rechnungen seien, eine neue Version des Webauftritts entstanden sei, welche als Werk zweiter Hand zu betrachte sei und daher einen neuen Urheberrechtsschutz für den gesamten Webauftritt begründe, finde im Gesetz keine Stütze. Schaue man sich die in den vier Teilrechnungen aufgelisteten Tätigkeiten an, so sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin kein Werk zweiter Hand i.S.v. Art. 3 URG geschaffen, sondern nur Änderungen an einem Originalwerk vorgenommen habe.