1 der Copyright-Vereinbarung vom 6. März 2012 seien somit zumindest die Rechte an der damaligen Version der Website ohne Einschränkung auf den Kunden übergegangen. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach durch die von ihr vorgenommenen Änderungen, welche Gegenstand der vier unbezahlten Rechnungen seien, eine neue Version des Webauftritts entstanden sei, welche als Werk zweiter Hand zu betrachte sei und daher einen neuen Urheberrechtsschutz für den gesamten Webauftritt begründe, finde im Gesetz keine Stütze.