Sie führen weiter aus, dass bereits im März 2013 eine funktionsfähige Website E.________.com bestanden haben müsse. Die Rechnungen hierfür seien vollständig bezahlt worden. Gemäss Ziff. 1 der Copyright-Vereinbarung vom 6. März 2012 seien somit zumindest die Rechte an der damaligen Version der Website ohne Einschränkung auf den Kunden übergegangen.