tet, macht sich gemäss Art. 67 Abs. 1 URG strafbar. 7. Da die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung zu weiten Teilen auf das Gutachten vom 26. Januar 2018 und die Ergänzungen vom 23. Mai 2018 stützte, kommt diesen Dokumenten vorliegend grosse Bedeutung zu. 7.1 Die Gutachter sprechen der kreierten Website als Ganzes zwar Werkqualität mit individuellem Charakter im Sinne des Urheberrechts zu, den einzelnen Inhalten und Programmteilen zu weiten Teilen hingegen nicht. Sie führen weiter aus, dass bereits im März 2013 eine funktionsfähige Website E.________.com bestanden haben müsse.