Dies setzt wiederum eine qualitative, eigene schöpferische Veränderung des Originals voraus. Keine Werke zweiter Hand sind Bearbeitungen, die lediglich durch geringfügige Änderungen und Umgestaltungen vom ursprünglichen Werk abweichen (BARRELET/EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, N. 4 zu Art. 3; REHBINDER/VIGANÒ, in: URG Kommentar, 3. Aufl. 2008, N. 1 zu Art. 3).