Vorausgesetzt ist jedoch immer, dass sich das Werk durch Einzigartigkeit und Individualität von anderen abhebt. Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen wurden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, gelten als Werke zweiter Hand und sind als solche selbstständig geschützt (Art. 3 Abs. 1 und 3 URG). Dies setzt wiederum eine qualitative, eigene schöpferische Veränderung des Originals voraus.