Dazu gehören auch Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG). Websites werden zwar nicht ausdrücklich aufgeführt, können unter Umständen aber ebenfalls unter den Werkbegriff fallen, sofern sich der individuelle Charakter aus ihren textartigen, grafischen, visuellen oder akustischen Elementen sowie aus deren Kombination ergeben (CHER- PILLOD, in: SHK Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 61 zu Art. 2 URG). Vorausgesetzt ist jedoch immer, dass sich das Werk durch Einzigartigkeit und Individualität von anderen abhebt.