6. Der Urheber eines Werks hat gemäss Art. 10 URG das ausschliessliche Recht, über dessen Verwendung zu entscheiden. Dazu gehört auch das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert oder zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet werden darf (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b URG). Als Werke gelten, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören auch Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG).