5. In der Beschwerdeschrift wendet sich die Beschwerdeführerin nur gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das URG, äussert sich zur Einstellung betreffend UWG-Widerhandlung hingegen nicht. Auf die entsprechende Bemerkung der Generalstaatsanwaltschaft, es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin die Einstellung betreffend UWG-Widerhandlung überhaupt anfechte, reagierte sie in ihrer Replik nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenseinstellung wegen allfälligen Verstössen gegen Wettbewerbsrecht nicht beanstandet.