Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufs nicht auszumachen. Selbst wenn man von einer solchen ausginge, könnte diese nun im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit erhält, ihre Kritik am Gutachten sowie an der fraglichen Stellungnahme vom 23. Mai 2018 uneingeschränkt vorzubringen.