Ergänzungsfragen, welche zu materiellen Weiterungen geführt hätten, stellte sie keine. Es wäre ihr im Übrigen offengestanden, unaufgefordert noch weitere Bemerkungen zur Stellungnahme der Gutachter vom 23. Mai 2018 einzureichen. Hinzu kommt, dass am 1. Juni 2018 die Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt wurde, welche ebenfalls der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente. Auch hier hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, ihre Punkte vorzutragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufs nicht auszumachen.