3 Staatsanwaltschaft den Gutachtern die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu und bat diese, zu den Kritikpunkten Stellung zu nehmen, was diese mit Schreiben vom 23. Mai 2018 taten. Eine neuerliche Aufforderung der Beschwerdeführerin zu einer weiteren Stellungnahme, sozusagen zur Duplik, sieht die StPO nicht vor. Die Beschwerdeführerin konnte sich zum Gutachten vollumfänglich äussern, ihre Kritik wurde gehört und erwidert. Ergänzungsfragen, welche zu materiellen Weiterungen geführt hätten, stellte sie keine.