Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Anträge auf Ergänzungsfragen zu stellen. Am 28. Februar 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Gutachten. Auf Ergänzungsfragen verzichtete sie mit folgenden Ausführungen: «Ergänzungsfragen machen vor diesem Hintergrund grundlegender Fehlannahmen aus unserer Sicht kaum Sinn, denn es wäre damit zu rechnen, dass der Gutachter kaum zu seiner Fehleinschätzung stehen würde bzw. die Fehleinschätzung mit irgendwelchen Auslegungskapriolen zu übertünchen versuchen würde.» ([nicht nummerierte] Seite 5 am Schluss). Am 28. März 2018 stellte die