29 Abs. 2 BV) insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6 mit Verweis auf Urteil 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 3). So sieht Art. 188 StPO vor, dass die Verfahrensleitung den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis bringt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme ansetzt. Dies ist mit Verfügung vom 29. Januar 2018 geschehen. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Anträge auf Ergänzungsfragen zu stellen.