SR 231.1) und möglicherweise nach Art. 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) strafbar machen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten. Sie bemängelt, dass sie nie die Möglichkeit gehabt habe, zu den ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 23. Mai 2018 Stellung zu beziehen. Die Beschwerdekammer schliesst sich in diesem Punkt vollständig den folgenden, zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an: Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)