In der Strafanzeige brachte die Beschwerdeführerin vor, wegen den offenen Rechnungen seien die Urheberrechte an der Website zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht an die D.________ AG übergegangen, sondern bei der Beschwerdeführerin verblieben. Damit hätten sie aber auch nicht wirksam auf die Beschuldigte übertragen werden können. Die Beschuldigte sei in der Folge nicht bereit gewesen, die ausstehenden Rechnungen zu bezahlen. Dennoch hätte sie die Webseite weiterbenutzt, ohne über die Urheberrechte daran zu verfügen. Damit würde sie sich nach Art. 67 Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) und möglicherweise nach Art.