Am 6. Juli 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm nach erstreckter Frist am 6. August 2018 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags stellte die Verfahrensleiterin fest, dass sich die Beschuldigte innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin replizierte ebenfalls nach erstreckter Frist am 17. September 2018.