Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung und/oder Weiterabklärung an die gemäss Gesetz zuständige Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde zu überweisen. Auf eine Abtrennung der Zivilklage sei zu verzichten. Dies mit Kostenfolgen zulasten des Staates und/oder der beschuldigten Personen. Auf die Geltendmachung einer Entschädigung für diese Beschwerde verzichten wir.