Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss vom 7. März 2017 (BK 16 484) gut. Im Sinne der Erwägungen tätigte die Staatsanwaltschaft in der Folge weitere Untersuchungen, insbesondere zum urheberrechtlichen Gehalt der von der C.________ AG geschaffenen Arbeitsergebnisse. Sie zog zu diesem Zweck zwei Sachverständige bei. Zu deren Gutachten, datierend vom 26. Januar 2018, bezog die C.________ AG am 28. Februar 2018 Stellung. Die Gutachter äusserten sich dazu mit Schreiben vom 23. Mai 2018.