1. Die C.________ AG erstattete am 21. September 2015 Anzeige gegen die Organe der A.________ GmbH (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verletzung von Urheberrechten und evtl. des Lauterkeitsrechts. In der Folge eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine entsprechende Strafuntersuchung, stellte diese am 2. November 2016 jedoch ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss vom 7. März 2017 (BK 16 484) gut.