429 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, ihnen je pauschal eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.