9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem haben die durch Rechtsanwalt B.________ – welcher keine Kostennote einreichte und sich auch nicht vorbehielt, eine solche einzureichen – vertretenen C.________ und A.________ Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO).