Die Strafanzeige ist deshalb als an der Grenze zum Trölerischen zu bezeichnen. So oder anders lassen sich aus dem vorliegenden Sachverhalt sowie den beigelegten Dokumenten keine strafrechtlich relevanten Verdachtsmomente feststellen, welche eine Strafverfolgung rechtfertigen würden. Weitere Beweismassnahmen drängen sich ebenfalls nicht auf. 8.3 Nach dem Gesagten sind eindeutig keine Straftatbestände – weder die vom Beschwerdeführer angeführten noch sonstige – erfüllt. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.