Nicht nachvollziehbar ist letztlich ferner der Zeitpunkt der Strafanzeige. Es ist unklar, weshalb der Beschwerdeführer rund 10 Jahre nach Abschluss all der Verfahren Strafanzeige erstattete, zumal er in der Vereinbarung vom 23. Juni 2009 vor dem Gerichtskreis VI Signau-Trachselwald ausdrücklich erklärt hatte, er verzichte auf künftige Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem Milchkontigentsverkauf von 2005 und im Zusammenhang mit dem Vollzug der erfolgten Erbteilung (vgl. Beilage 2 Eingabe Rechtsanwalt B.________ vom 16. Juli 2018, Ziffer 2). Die Strafanzeige ist deshalb als an der Grenze zum Trölerischen zu bezeichnen.