Eine Geltendmachung von Tatsachen wider besseres Wissen, in der Absicht, zu Unrecht ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer in Gang zu bringen, kann ausgeschlossen werden. Dass diese Zeit für den Beschwerdeführer im Übrigen emotional und finanziell stark belastend war, braucht keiner weiteren Ausführungen. Dies muss aber auch für seine Geschwister gelten. Nicht nachvollziehbar ist letztlich ferner der Zeitpunkt der Strafanzeige.