Der Lobag war somit ebenso wenig klar, dass die Verträge juristisch gesehen falschen Inhalts waren. Andere Indizien, welche nahelegen würden, die Beschuldigten hätten den Beschwerdeführer mit strafrechtlich relevantem Vorsatz schädigen wollen, sind schliesslich nicht ersichtlich. Betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) verlangt das Gesetz, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer wider besseres Wissens eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigen würden. Der Nachweis, dass die Beschuldigten bewusst falsche Tatsachen geltend machten, kann nicht erbracht