Dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine andere Rechtsauffassung vertritt, vermag daran freilich nichts zu ändern. Zwar stellte sich später heraus, dass der Inhalt dieser Verträge falsch war, weil noch immer der Beschwerdeführer der Inhaber der Kontingente war. Ein Vorsatz der Beschuldigten, im Zeitpunkt der Übertragung der Kontingente eine unwahre Tatsache zu verurkunden, ist aber nicht erkennbar. Die Lobag nahm die Übertragung der Kontingente an J.________ vor und bekräftigte (Anzeigebeilage 38), dass die Kontingente zu Recht übertragen worden waren. Der Lobag war somit ebenso wenig klar, dass die Verträge juristisch gesehen falschen Inhalts waren.