Dokumente, welche durch die Beschuldigten in der Absicht gefälscht worden sein könnten, den Beschwerdeführer zu schädigen, existieren nicht. Vielmehr zeigen die beiden Verträge über die Übertragung von Milchkontingentsmengen vom 4. Oktober 2005 (Anzeigebeilagen 20+21) zweifelsfrei, dass C.________ und A.________ davon überzeugt waren, rechtmässige Inhaber und Verfügungsberechtigte über die Kontingente zu sein. Sie versahen die Formulare mit eigenem Namen und Unterschrift und fälschten damit eben gerade keine Urkunden. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine andere Rechtsauffassung vertritt, vermag daran freilich nichts zu ändern.