Das Bundesverwaltungsgericht entschied letztinstanzlich darüber und kam, wie die Rekurskommission als Vorinstanz, zum Schluss, dass die Lobag die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe und das Kontingent zu Unrecht übertragen worden sei. Es ist Sinn und Zweck von Rechtsmittelverfahren, dass gewisse Entscheidungen später von einer höheren Instanz als falsch eingeschätzt und aufgehoben werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede so festgestellte Rechtsverletzung (hier: im besonderen Verwaltungsrecht) zugleich strafrechtlich relevant wäre. Auch vorliegend kann davon keine Rede sein.