Im Übrigen ging ja sogar die Lobag in ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2005 von einer Übertragung des Kontingents aus. Es gibt, wie von der Staatsanwaltschaft richtig festgehalten, keinen Anhaltspunkt, diese öffentlichrechtliche Auseinandersetzung nach einer solch langen Zeit strafrechtlich von neuem aufrollen zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied letztinstanzlich darüber und kam, wie die Rekurskommission als Vorinstanz, zum Schluss, dass die Lobag die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe und das Kontingent zu Unrecht übertragen worden sei.