7 auf dem Übertragungsvertrag als Kontingentsinhaber bezeichnet haben. Dies geschah jedoch weder «wider besseres Wissens» noch «still und heimlich» (vgl. Beschwerde, S. 3). Dabei spielt es freilich auch keine Rolle, wer wann wie anwaltlich vertreten war. Die rechtliche Situation bezüglich dieser Kontingente lag damals – wie die umfangreichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen – alles andere als auf der Hand. Im Übrigen ging ja sogar die Lobag in ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2005 von einer Übertragung des Kontingents aus.