Recht festgestellt hat.» Wenn nun der Beschwerdeführer die Vorgänge rund um das Milchkontingent 13 Jahre später seinen damaligen Kontrahenten in dieser öffentlich-rechtlichen Streitigkeit als Betrug, arglistige Vermögensschädigung, Veruntreuung etc. vorwerfen möchte, so kann dem mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Die Beschuldigten mögen sich damals (in der Rückschau) zwar «fälschlicherweise»