Nach eingehender Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Grundlagen und den sich damals stellenden intertemporalen Problemstellungen (vgl. E. 5.2) entschied das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit dahingehend, «dass der Beschwerdegegner 1 [Beschwerdeführer] bei Rückgabe des Kontingents Ende des Milchjahres 2004/05 wieder Kontingentsinhaber geworden ist. Nur er hätte folglich ein Gesuch um Übertragung nach Art. 3 MKV [Milchkontingentierungsverordnung; SR 916.350.1; heute ausser Kraft] für das Milchjahr 2005/06 stellen können. An einem solchen Gesuch und an der Mitwirkung des Beschwerdegegners 1 [Beschwerdeführer] fehlte es vorliegend jedoch ausdrücklich, wie die Vorinstanz zu